Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung

Rechtsgrundlagen in Österreich

Finanzmarkt-Geldwäschegesetz

Mit Umsetzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie in Österreich wurden die Vorschriften zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung für die Kredit- und Finanzinstitute erstmals in einem Gesetz, dem Finanzmarkt-Geldwäschegesetz (FM-GwG) zusammengefasst, wodurch die Finanzmarktaufsichtsbehörde eine einheitliche und übersichtliche rechtliche Basis für ihre Aufsichtstätigkeit erhalten hat. Daneben gibt es Bestimmungen u. a. in der Gewerbeordnung, dem Glücksspielgesetz sowie in der Rechtsanwalts- und Notariatsordnung. Diese Bestimmungen legen großes Gewicht auf das Prinzip „Know your customer„, das Geldwäschern den Vorteil der Anonymität nehmen soll.

In Österreich muss sich jede Kundin/jeder Kunde identifizieren, der:

  • eine dauernde Geschäftsbeziehung mit einem Finanzinstitut eingeht (im klassischen Fall die Eröffnung eines Sparbuchs);
  • eine Transaktion im Wert von mindestens 15.000 Euro durchführt, die nicht in den Rahmen einer dauernden Geschäftsbeziehung fällt;
  • eine Einzahlung auf oder eine Auszahlung von Spareinlagen tätigt, wenn der ein- oder auszuzahlende Betrag mindestens 15.000 Euro ist;
  • den Verdacht von Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung erweckt und wenn Zweifel an den bereits erhaltenen Identifikationsdaten bestehen.

Die Identifizierung erfolgt durch einen amtlichen Lichtbildausweis. Ist der Kunde eine minderjährige oder juristische Person, so muss neben der eigenen Identität auch die Vertretungsbefugnis und die Identität der vertretenen Person nachgewiesen werden. Auch im Treuhandverhältnis ist die Identität der Treugeberin/des Treugebers bekannt zu geben.

Kommt ein Verdacht auf Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung auf, muss eine Meldung an die österreichische Geldwäschemeldestelle im Bundesministerium für Inneres erstattet werden.

Rechtsgrundlagen in der EU

Eine EU-Richtlinie kann nicht direkt angewandt, sondern muss in nationales Recht umgesetzt werden.  

Die Richtlinie (EU) 2015/849 zur Verhinderung der Nutzung des Finanzsystems zum Zwecke der Geldwäsche und der Terrorismusfinanzierung (4. Geldwäsche-Richtlinie) wurde am 5. Juni 2015 im Amtsblatt der EU verlautbart und war bis 26. Juni 2017 in nationales Recht umzusetzen. Dies ist im Finanzsektor einerseits durch das Finanzmarkt-Geldwäschegesetz, welches am 1. Jänner 2017 in Kraft getreten ist, und andererseits durch das Wirtschaftliche Eigentümer Registergesetz erfolgt. Die Umsetzung für Verpflichtete des Nichtfinanzsektors erfolgte durch die Novellierung der Rechtsanwaltsordnung des Disziplinarstatuts für Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter, der Notariatsordnung, des Glücksspielgesetzes, der Gewerbeordnung, des Wirtschaftstreuhandberufsgesetzes und des Bilanzbuchhaltungsgesetzes. Zur Ergänzung der 4. Geldwäsche-Richtlinie werden mit den Delegierten Verordnungen (EU) 2016/1675, (EU) 2018/105 und (EU) 2018/212 der Kommission Drittländer mit hohem Risiko, welche strategische Mängel aufweisen, ermittelt.

Die Richtlinie (EU) 2018/843 (5. Geldwäsche-Richtlinie) zur Änderung der Richtlinie (EU) 2015/849 (4. Geldwäsche-Richtlinie) wurde am 19. Juni 2018 im Amtsblatt der EU veröffentlicht und ist innerhalb der allgemeinen Umsetzungsfrist bis zum 10. Jänner 2020 umzusetzen. Die Umsetzung ist mit dem EU-Finanz-Anpassungsgesetz 2019 (Artikel 16 bis 18), BGBl. I Nr. 62/2019, erfolgt.

Die Verordnung 2015/847/EU über die Übermittlung von Angaben bei Geldtransfers wurde am 5. Juni 2015 im Amtsblatt der EU verlautbart und gilt ab 26. Juni 2017. Die Geldtransfer Verordnung ersetzt die Auftraggeberdaten Verordnung (EU) Nr. 1781/2006 und bestimmt die Übermittlung und Überprüfung bestimmter Angaben zum Auftraggeber und Begünstigten im Zahlungsverkehr. Damit soll bewirkt werden, dass Geldtransfers lückenlos rückverfolgt werden können.

Durch die Verordnung (EG) Nr. 1889/2005 über die Überwachung von Barmitteln, die in die Gemeinschaft oder aus der Gemeinschaft verbracht werden, wurde die FATF-Sonderempfehlung IX umgesetzt. Danach müssen Reisende, die in die Gemeinschaft einreisen oder aus ihr ausreisen und Barmittel von 10.000 Euro oder mehr mit sich führen, diesen Betrag bei den Zollbehörden anmelden.

Diese Anmeldepflicht soll illegale Geldbewegungen als Vorbeugung gegen rechtswidrige Handlungen wie Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung unterbinden.

Die Financial Action Task Force (FATF) wurde am G7 Gipfel in Paris 1989 als unabhängige Organisation zur Bekämpfung der Geldwäscherei gegründet. Heute umfasst sie 37 Mitglieder, darunter die wichtigsten Finanzzentren Europas, Nord- und Südamerikas sowie Asiens.

Ziel der FATF ist es, weltweit einheitliche Standards in der Bekämpfung der Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu etablieren. Nicht-Mitgliedstaaten werden einerseits durch Regionalgruppen in die Arbeit der FATF eingebunden, andererseits wird politischer Druck auf Staaten mit mangelhaften Regelungen ausgeübt.

Im Jahr 2008 wurde das Mandat der FATF um den Bereich der Bekämpfung der Proliferation von Massenvernichtungswaffen erweitert.

Die FATF veröffentlichte 1990 erstmals 40 Empfehlungen zur Bekämpfung der Geldwäscherei. Diese wurden laufend aktualisiert und entwickelten sich zum anerkannten internationalen Standard. Wenige Wochen nach den Anschlägen vom 11. September 2001 wurde das Mandat der FATF auf die Bekämpfung der Terrorismusfinanzierung ausgedehnt. Dazu wurden inzwischen neun Sonderempfehlungen verabschiedet.

Im Jahr 2012 erfolgte eine weitere Aktualisierung der FATF-Empfehlungen, welche die Erweiterung des FATF Mandates für den Bereich der Verhinderung der Proliferationsfinanzierung berücksichtigt, eine Verschmelzung der Sonderempfehlungen mit den 40 Empfehlungen vorsieht und wichtige Erkenntnisse aus den Länderprüfungen einfließen lässt.